Datenschutzerklärung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TM-Trade Minerals
§ 1 – Allgemeines
1.1 Die Gültigkeit der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen erstrecken sich auf sämtliche Verkäufe von Rohstoffen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des Gesetzes.
1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Zur Wirksamkeit der Zurückweisung dieser entgegenstehenden Bedingungen bedarf es keiner nochmaligen ausdrücklichen Erklärung unsererseits bei oder nach Vertragsschluss.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere Bestätigung oder die Ausführung des Auftrages verbindlich. Änderungen in unseren Angeboten durch den Käufer bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
§ 2 – Umfang der Lieferungen
2.1 Für die Art und den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist kein schriftlicher Vertrag geschlossen, so ist die Auftragsbestätigung der TM-Trade Minerals maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich durch den Käufer widersprochen wird.
2.2 TM-Trade Minerals übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen berechtigt, soweit TM-Trade Minerals trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages den Liefergegenstand nicht erhält. TM-Trade Minerals wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung erstatten, soweit diese bereits erbracht wurde.
§ 3 – Inland und europäisches Ausland
3.1 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, verstehen sich die Preise als Nettopreise in EURO ab Verladestation exklusive Frachtkosten, Zölle, Versicherungs- und Nebenkosten des internationalen Warenverkehrs. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Rechnungen der TM-Trade Minerals sind gemäß Vertrag entweder per Anzahlung fällig oder sofort per Rechnung ohne Abzug. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Ab der ersten Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 erhoben.
3.3 Alle für den Verkaufs- und Transportvorgang erforderlichen Dokumente sind vom Käufer zu stellen.
3.4 Käufer aus EU Ländern müssen vor dem ersten Geschäft ihre gültige USt.-ID angeben. Ohne gültige USt.-ID Nr. erfolgt der Verkauf nur zzgl. der jeweils gültigen MwSt..
3.5 Vor dem ersten Geschäft liefern wir Ware nur dann an den Empfänger, wenn dieser durch einen geeigneten international anerkannten Nachweis seine Zulassung als Importeur für die fraglichen Stoffe belegen kann.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 30% des Bestellwerts nach
Vertragsunterzeichnung innerhalb einer Woche, der Restbetrag wird nach Mitteilung von Kopien der Rechnung und des Konnossements, der Verladungsfotos und spätestens 10 Tage vor Containerankunft fällig. Bei Sofortzahlung nach Auftragsvergabe erfolgt ein Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrags.
3.7 Wir behalten uns Preisänderungen nach Vertragsunterzeichnung ausdrücklich vor, solange die Ware noch nicht verschifft ist und die Marktpreise sich zwischenzeitlich signifikant erhöht haben oder die Preisanpassung aufgrund von höherer Gewalt bzw. durch Umstände, die TM-Trade Minerals nicht zu verantworten hat, erforderlich geworden ist. In diesem Fall kündigen wir Preisänderungen in Textform an. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch des Kunden, so gilt die Preisänderung 10 Tage nach deren Ankündigung als vom Kunden genehmigt. Im Falle des Widerspruches kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Nach erfolgter Verschiffung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Preis abzunehmen. Preisänderungen sind ausgeschlossen.
3.9 Pauschalzahlungen des Kunden werden mit den jeweils ältesten Forderungen des Kunden verrechnet. Dies gilt auch, wenn mehrere Verträge oder Dauerschuldverhältnisse mit dem Kunden bestehen.
§ 4 – Liefer- und Abholtermine Inland / europäisches Ausland
4.1 Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind maßgebend.
4.2 Abnahmetermine sind für den Käufer verbindlich. Erbringt der Käufer seine Leistungen nicht fristgemäß, so stehen TM-Trade Minerals die gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadenersatz, zu.
4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunden zuvor sämtliche vom ihm zu stellenden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass der Kunde oder Soweit wir uns mit der Lieferverpflichtung in Verzug befinden, hat uns der Käufer vor einem Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4.4 Einwirkungen durch höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Rohstoff- und Energiemangel, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie durch ähnliche unvorhersehbare, unvermeidbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse befreien uns für die Dauer dieser Einwirkungen und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Sofern diese Einwirkungen nicht nur vorübergehender Natur sind, spätestens aber nach 3 Monaten, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne Anspruch auf Schadensersatz seitens des Käufers.
4.5 Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Lieferbereitschaft bzw. Abholmöglichkeit bis zum Liefertermin als eingehalten.
4.6 Der Käufer ist verpflichtet, TM-Trade Minerals unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für den Käufer vorhersehbar sind, aus denen sich ergibt, dass der Käufer die vereinbarten Abnahmetermine nicht einhalten kann. Hieraus entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
4.7 Der Gefahrenübergang der Ware erfolgt bei Übergabe an die Reederei. Eine Transportversicherung ist nicht Bestandteil des der Lieferung zugrunde liegenden Vertrags.
4.8 Die vertraglichen Pflichten der TM-Trade Minerals ruhen, solange die Erfüllung aus Gründen, die TM-Trade Minerals nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 5 – Liefer- und Verschiffungstermine Export / Übersee
5.1 Bei Transporten auf dem Seeweg können keine Tages- oder Stundengenaue Liefertermine bestimmt werden. Forderungen seitens des Kunden wegen der Seetransporte und damit einhergehender Lieferverzögerungen sind daher ausgeschlossen.
5.2 Der Käufer wird über den Verschiffungstermin und den voraussichtlichen Ankunftstag zeitnah informiert.
5.3 Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie unter 4.2 bis 4.8 für Inland und Europäisches Ausland.
§ 6 – Abnahme- und Rügepflichten
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Container bei Erhalt auf Beschädigungen zu überprüfen, die Beschädigungen zu fotografieren, zu protokollieren und diese direkt bei der Reederei zu reklamieren. Eine Kopie der Reklamation mit dem Schadensprotokoll ist TM-Trade Minerals unverzüglich zu übersenden. Unterlässt der Kunde dies, gehen insoweit entstehende Kosten der TM-Trade Minerals zu seinen Lasten. Rechnungen der Reederei über etwaige Beschädigungen gehen zu Lasten des Kunden.
6.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf ihre vertragliche Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind innerhalb von 7 Tagen (Inlandsgeschäft und europäisches Ausland) bzw. unverzüglich nach Erhalt der Ware (Export per Seecontainer) gegenüber TM-Trade Minerals unter Beifügung geeigneter Unterlagen wie Fotos, Materialproben oder chemische Analysen schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist angezeigte Mängel werden nicht mehr anerkannt.
6.3 Die Zurückweisung einer ordnungsgemäß gerügten mangelhaften Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung der Folgelieferungen. Eine Zurückweisung der Folgelieferung durch den Kunden setzt ebenfalls eine unverzügliche Mängelrüge im Sinne von § 6.1 und § 6.2 bezüglich der beanstandeten Folgelieferung voraus.
§ 7 – Reklamation, Mangel und Gewährleistung
7.1 Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Ware nicht die vereinbarten und in der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegten Eigenschaften aufweist. Diese können spezifiziert sein z. B. als Störstoff- oder Farbanteil, als Größenkriterium, Brennwert etc. oder sich aus dem Verweis auf allgemeine Norm-Kataloge ergeben. Wir übernehmen keine Gewähr bei einer nicht nach den Regeln der Technik spezifizierten Anwendung, Weiterverarbeitung oder Einsatz der Ware, ebenso wenig für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck.
7.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zwischen dem bemusterten und dem gelieferten Material vorliegen.
7.3 Reklamationen der gelieferten Ware müssen unmittelbar nach Erhalt in Textform angezeigt werden, beim Exportgeschäft nach Übersee per Seecontainertransport sofort nach Erhalt des Containers im Zielhafen. Der Kunde hat die Reklamationen durch geeignete Mittel wie Wiegeschein einer geeichten Waage, chemische Analyse, aussagekräftiger Fotos der Ladung und – soweit sichtbar – der Mängel, mit Angabe des Seecontainers und der Cargonummer anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, soweit erforderlich TM-Trade Minerals die beanstandete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seinen obigen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach oder Unterlässt er die Beweissicherung etwaiger Ansprüche gegen den Transportunternehmer, so entfällt die Gewährleistung.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, mit TM-Trade Minerals im Vertrag noch als geringfügig anzusehende Gewichtsdifferenzen (+ / – 5%) nach Material und Container festzulegen. Weichen die tatsächlichen Gewichtsdifferenzen von den als geringfügig vereinbarten Gewichtsdifferenzen ab, so haben beide Parteien das Recht, eine amtliche Nachprüfung bzw. eine Nachwiegung bei einer von beiden Parteien anerkannten Mess- oder Verwiegestelle zu verlangen. Das Ergebnis dieser Wiegung ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten für diese Wiegung trägt der unterliegende Teil.
7.5 Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Erteilung einer Gutschrift oder die Verrechnung mit einer neuen Bestellung vor. Bevor der Kunde wegen eines Mangels vom Vertrag zurück treten kann, steht uns ein Nachbesserungsversuch zu, falls der Kunde eine Gutschrift oder Verrechnung mit einer neuen Bestellung ablehnt.
7.6 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verjähren alle Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang.
7.7 Die Verantwortlichkeit der TM-Trade Minerals für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unberührt.
§ 8 Haftung für Schäden
8.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
8.2 Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
8.3 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
8.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter- Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Materialien Eigentum der TM-Trade Minerals. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei TM-Trade Minerals als Hersteller gilt.
9.3 Wird die Kaufsache mit anderen nicht der TM-Trade Minerals gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt TM-Trade Minerals das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten, vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
9.4 Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller der TM-Trade Minerals anteilsmäßig das Miteigentum zu übertragen.
9.5 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an TM-Trade Minerals ab, welche die Abtretung bereits jetzt annimmt.
9.7 Der Kunde ist nicht berechtigt wegen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch TM-Trade Minerals vom Vertrag zurückzutreten.
9.8 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen erst nach vollständiger Bezahlung unserer Forderungen an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auf die im Eigentum der TM-Trade Minerals stehenden Abfälle, sonstigen Materialien oder Forderungen ist der Kunde verpflichtet, TM-Trade Minerals hiervon unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen mittels eingeschriebenen Briefes zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 10 – Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
10.2 Vertragssprache ist Deutsch.
10.3 Ausschließlich zuständig für Klagen im Zusammenhang mit Verträgen mit uns sind die für Köln zuständigen deutschen Gerichte. Zusätzlich ist der jeweilige Kläger auch berechtigt, die Gerichte im allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten anzurufen.